Quelle für unsere Zahlenbeispiele: die Zusammensetzung der Regelleistung

Vielfach werden wir nach der Quelle für unsere Zahlenbeispiele gefragt.

Deshalb veröffentlichen wir hier die letzte "Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS)" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Die darin ausgewiesenen Geldbeträge für Essen und Trinken, Bekleidung usw. sind die Grundlage und die offizielle Begründung für die Hartz-IV-Regelleistung.

Hier vorab noch eine kurze "Gebrauchsanweisung" (zum Thema "Ernährung" siehe auch den Rechenweg weiter unten):

Relevant ist die Anlage 3 ab Seite 6: In der rechten Spalte stehen die Geldbeträge, die in der Eckregelleistung von 345 € für einzelne Ausgaben vorgesehen sind. Die Zahlen für Kinder bis 14 Jahre erhält man, wenn die Werte aus der Tabelle mit 0,6 multipliziert werden (60 % der Eck-Regelleistung).

Die Zahlen ab Seite 20 sind noch etwas detaillierter aufgeschlüsselt. Aber aufgepasst: Hier stehen drei Tabellen (Deutschland, Ost, West); relvant ist die erste Tabelle "Deutschland". Und ganz wichtig: In der rechten Spalte stehen die statistisch gemessenen Ausgaben der "armen Haushalte". Die sind nicht vollständig sondern nur teilweise im Eckregelsatz enthalten. Sie müssen zunächst noch mit den Prozentangaben von S. 3 umgerechnet werden (= Anteile  in d. Eck-Regelleistung) und dann auf Kinder (mal 0,6) übertragen werden.

Hier nun das Dokument im Orignal:
BMA-Auswertung EVS [PDF-Dokument]

Die Position "Essen und Trinken" für Kinder haben wir auf den Tag und Mahlzeiten umgerechnet. Hier der Rechenweg:

Monatlicher Betrag in d. Eck-Regelleistung

127,31 €

Umrechnung auf einen Tag
(x 12 [= Jahr] / 365 Tage)

4,19 €

Umrechnung auf Kinder < 14 Jahre
(x 0,6)

2,51 €

Die Aufteilung auf Mahlzeiten (Früstück, Mittag- und Abendessen) hat direkt nichts mit der EVS oder dem SGB II zu tun.
Die Prozentanteile stammen vielmehr aus der sogennaten Sachbezugsverordnung (SachBezV). Wir haben die von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichen Prozentsätze (siehe BA-Hinweise zu §  9 SGB II) übernommen:

 

Frühstück        = 21,87 %

0,55 €

Mittagessen    = 39,07  %

0,98 €

Abendessen   = 39,07  %

0,98 €

 

Als Ausgangspunkt haben wir die EVS-Position "01-02 Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren u.Ä." genommen, die auch Ausgaben für Alkohol und Tabak enthält. Wir haben diese Beträge nicht herausgerechnet,  um uns nicht angreifbar zu machen. Denn man kann ja argumentieren: Gerade weil Kinder nicht Rauchen und keinen Alkohol trinken, können diese Ausgaben für Essen und Trinken verwendet werden. Deshalb haben wir die gesamte Ausgaben-Position ohne Abzug genommen.