Kommentierte Übersicht - die Änderungen sind farbig markiert - von Martin Bongards, ver.di-Projekt „Vernetzung der Sozialberatung“ (http://mittelhessen.verdi.de/sozialberatung):
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Tabellarische Synopse vom Erwerbslosen Forum Deutschland (www.erwerbslosenforum.de):
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Erste Einschätzung der KOS zu ausgewählten Aspekten
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Erste Einschätzung vom Erswerbslosen Forum Deutschland
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Martin Bongards, ver.di-Projekt „Vernetzung der Sozialberatung“, http://mittelhessen.verdi.de/sozialberatung
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
ich habe den Regierungsentwurf zur Änderung des SGB II durchgesehen und mich nur mit den Leistungsgesetzen beschäftigt. Alle organisatorischen Fragen habe ich nicht bearbeitet.
Texte in schwarzer Schrift sind der bleibende Bestand.
Texte in roter Schrift sind die Streichungen
Texte in grüner Schrift sind die neuen Einfügungen
Texte in blauer Schrift sind meine Anmerkungen
Gesamtfazit
Entgegen dem ersten sehr positiven Eindruck, handelt es sich wesentlich um Klarstellungen. Auch dies ist nicht zu verachten, aber eben viel zu wenig.
Sanktionen
Bei den Sanktionen wurde die Schriftform für die Belehrung Norm. Zudem ist die sofortige Sanktion bei der Weigerung eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben weg. Dafür drohen bei den AGL weitere Probleme.
Einkommen
Die Vorbereitung der vertikalen Einkommensanrechnung ist technisch nicht gut gelöst.
Zuschlag nach § 24
Eine Änderung, die dazu führen wird, dass vor allem Familien diesen Zuschlag kaum noch erhalten. Singles werden aber teils besser gestellt. Interessant ist, dass die KdU und Einkommen (Unterhalt, Kindergeld) nicht mit eingerechnet werden.
Viele Grüße
Martin Bongards
§ 5 Verhältnis zu anderen Leistungen
(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.
(2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Sozialgeld vorrangig.
(3) Stellen Hilfebedürftige trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, (können die Leistungs-) kann jeder Träger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der (Leistungs-) Träger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die (Leistungs-) Träger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die (Leistungs-) Träger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben.
Das wird ein schönes Wettrennen geben. Idiotische Regelung.
(…)
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (soweit) sofern sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Warum auch immer
§ 9 Hilfebedürftigkeit
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt (, seine Eingliederung in Arbeit) und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen
sichern kann (und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.)
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede nach diesem Buch leistungsberechtigte Person der Bedarfsgemeinschaft (im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf) als hilfebedürftig.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
Redaktionelle Klarstellung und Vorbereitung der vertikalen Einkommensanrechnung. Sehr positiv in der Praxis. Leistungsberechtigt ist nur, wer hilfebedürftig ist. Wer also eigenes Einkommen hat, das aber nicht für die BG reicht, gilt selber nicht als hilfebedürftig. Nur das überschießende Einkommen kann auf die BG angerechnet werden.
§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind (zur Sicherung des Lebensunterhalts) nach Berücksichtigung eigenen Einkommens zur Deckung des eigenen
Bedarfs nach §§ 20, 21 benötigt wird.
Technische Vereinfachung, da nicht mehr die KdU mitgerechnet werden müssen, keine Auswirkungen.
(2) (…)
§ 15 Eingliederungsvereinbarung
(1) Die Agentur für Arbeit soll (im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger) mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,
1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat,
3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat.
Leistungen nach § 16a können nur mit Zustimmung des kommunalen Trägers vereinbart werden.
Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden. Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.
(2) In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Diese Personen sind hierbei zu beteiligen.
(3) Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige schadenersatzpflichtig ist, wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt.
Klarstellung im Rahmen der geänderten Zuständigkeiten
(1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. (Der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 gilt nicht als Arbeitslosengeld II). Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen mindert die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger.
( 2) Ist in einer Bedarfsgemeinschaft der Bedarf nach § 20 und § 21 nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen gedeckt, mindert es die Geldleistungen der Agentur für Arbeit nach Absatz 1 Satz 2 um den Anteil, der dem Verhältnis des eigenen Bedarfs des Hilfebedürftigen zu dem gesamten Bedarf der leistungsberechtigten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach § 20 und § 21 entspricht. Ist Einkommen ausschließlich auf den eigenen Bedarf einer Person anzurechnen, tritt an die Stelle des eigenen Bedarfs nach § 20 der ungedeckte Bedarf.
(3) Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nach Anwendung des Absatzes 2 der Bedarf nach § 22 Absatz 1 nicht aus dem darüber hinaus zu berücksichtigenden Einkommen gedeckt, gilt Absatz 2 für die Minderung dieser kommunalen Geldleistungen entsprechend.
(4) Das zu berücksichtigende Einkommen von Haushaltsmitgliedern, die vom Leistungsbezug nach § 7 ausgeschlossen sind, wird nur berücksichtigt, soweit es nicht zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts benötigt wird.“
Zur Streichung in 1: wird in § 22 verlagert
Zu 2: Klarstellung, dass Einkommen erst die Regelleistungen abdeckt und dann die kommunale Leistung KdU. Beißt sich theoretisch mit der vertikalen Einkommensanrechnung. Eine viel zu komplizierte Regelung die nur der Kostenverlagerung auf die Kommunen dient.
Zu 3:technische Folgeregelungen
Zu 4: dann doch wieder die vertikale Einkommensanrechnung, denn BG-Mitglieder (da steht nicht Haushaltsgemeinschaft!), die ausreichendes Einkommen haben, sind nicht Berechtigte nach § 7.
Handwerklich extrem schlecht gemacht.
§ 20 Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
(…)
(4) Die Regelleistung nach Absatz 2 Satz 1 wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
Für die Neubemessung der Regelleistung findet § 28 Abs. 3 Satz 5 des Zwölften Buches entsprechende Anwendung.
(Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens zum 30. Juni eines Kalenderjahres die Höhe der Regelleistung nach Absatz 2, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt.)
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens zum 30. Juni eines Kalenderjahres die Höhe der Regelleistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3, § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 sowie § 74, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.
Bei der Anpassung nach Satz 1 sowie der Bekanntgabe der übrigen Regelleistungen
sind Beträge, die nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
5. Nach § 22 Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Der Zuschuss gilt nicht als Arbeitslosengeld II.
Eingewandert aus § 19. Studentenregelung, unbefriedigende Lösung, eine klare Trennung der Systeme SGB II und Bafög ist angezeigt.
§ 24 Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld
(1) Soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht, erhält er in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag. Nach Ablauf des ersten Jahres wird der Zuschlag um 50 vom Hundert vermindert.
(2) Der Zuschlag beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen
1. dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und
2. dem dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen erstmalig nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld zustehenden Arbeitslosengeld II nach § 19 oder Sozialgeld nach § 28; verlässt ein Partner die Bedarfsgemeinschaft, ist der Zuschlag neu festzusetzen.
(3) Der Zuschlag ist im ersten Jahr
1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 160 Euro,
2. bei Partnern auf insgesamt höchstens 320 Euro und
3. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Kinder auf höchstens 60 Euro pro Kind
begrenzt.
(4) Der Zuschlag ist im zweiten Jahr
1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf höchstens 80 Euro,
2. bei Partnern auf höchstens 160 Euro und
3. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Kinder auf höchstens 30 Euro pro Kind begrenzt.
§ 24 Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld
(1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld beziehen, erhalten in diesem Zeitraum einen monatlichen Zuschlag, wenn sie nicht während des Bezugs von Arbeitslosengeld Leistungen nach diesem Buch bezogen haben.
(2) Der Zuschlag wird erbracht, wenn die Summe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes und des nach dem Wohngeldgesetz zuletzt bezogenen Wohngeldes 150 vom Hundert der dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erstmalig nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld zustehenden Leistungen nach § 20 und § 21 übersteigt.
(3) Der Zuschlag beträgt im ersten Jahr 150 Euro und im zweiten Jahr 75 Euro.
Eine Änderung, die dazu führen wird, dass vor allem Familien diesen Zuschlag kaum noch erhalten. Singles werden aber teils besser gestellt. Interessant ist, dass die KdU und Einkommen (Unterhalt, Kindergeld) nicht mit eingerechnet werden.
Rechenbeispiele:
1. Ein Single hatte Alg I, jetzt bekommt er 359 € RL. 150% davon sind 539 €.
Hatte er/sie mehr als 540 € Alg I ergibt sich automatisch der Zuschlag.
Beträgt seine Miete 341 €, hat er einen Bedarfssatz von 700 €.
Nach der alten Regel hätte er/sie bei 925 € Alg I (incl. Wohngeld) einen Zuschlag von 150 € erhalten.
Darüber hätte er mehr erhalten, darunter weiniger, und bei 700 € und weniger gar nichts mehr.
Für Singles ist die Regelung ein Vorteil von 540 € bis 920 € Alg I (incl. Wohngeld), also für Nettoverdienste von 900 € - 1530 €.
Ein klarer Vorteil für unsere vielen Teilzeitkräfte im Handel, ein Nachteil für Singles, die richtig gut verdient haben.
2. Eine Alleinerziehende mit einem Schulkind verdiente 1400 € netto.
Dann hatte sie ein Alg I von 938 €, bekommt 184 € Kindergeld und 126 € Unterhalt und hat KdU von 445 € (Höchstsatz Marburg).
Alte Regelung: Bedarfssatz bereinigt um Einkommen: 800 €, Differenz 138 €, Zuschlag: 92 €
Neue Regelung: RL + MB: 359 + 251 + 45 = 655 € x 1,5 = 983 € Zuschlag: 0 €
Erst ab einem Nettoverdienst von 1467 € bekommt sie den Zuschlag. Bis zu einem Nettoverdienst von 1530 € hat sie etwas mehr Zuschlag, danach weniger. Eine deutliche Verschlechterung auch für die (Netto)Einkommensbereiche von 1195 € - 1467 €.
§ 31 (Absenkung) Minderung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlages
(1) Das Arbeitslosengeld II (wird) mindert sich unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung (abgesenkt), wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige
1. (der erwerbsfähige Hilfebedürftige) sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,
a) eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,
b) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen,
in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 7 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen, oder
d) zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen,
2. der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat.
Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.
2. sich trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16e geförderte Arbeit aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch sein Verhalten verhindert,
3. trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht angetreten, abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat. Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.
Viel Licht, aber auch viel Schatten. Nun kann erst einmal die Weigerung eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen nicht mehr sanktioniert werden. Damit folgt der Gesetzgeber der Rechtsprechung. Zudem wird die schriftliche Belehrung Norm. Ach das ist zu begrüßen. Zugleich gibt es auch Verschärfungen. So soll bereits sanktioniert werden, wenn die Anbahnung einer Arbeitsgelegenheit vereitelt wird! Das ist ein Gummiparagraph, der sich massiv gegen die Erwerbslosen wenden kann. Dringender Bedarf an Klarstellung!
(2) Kommt der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihr zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach und weist er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nach, (wird) mindert sich das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung.
(3) Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach Absatz 1 (wird) mindert sich das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlages nach § 24 um 60 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach Absatz 1 (wird) mindert sich das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlages nach § 24 um 100 vom Hundert (gemindert).
Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 2 (wird) mindert sich das Arbeitslosengeld II um den Vomhundertsatz (gemindert), der sich aus der Summe des in Absatz 2 genannten Vomhundertsatzes und dem der jeweils vorangegangenen (Absenkung) Minderung nach Absatz 2 zugrunde liegenden Vomhundertsatz ergibt. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Pflichtverletzung wirksam (Nicht rechtswirksam!!!) festgestellt worden ist. (Eine wiederholte Pflichtverletzung) Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt.
Bei Minderung des Arbeitslosengeldes II nach Satz 2 kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Minderung auf 60 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung begrenzen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen.
Erklärt sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachträglich bereit, seinen Pflichten nachzukommen, ist die Minderung der Leistungen nach Satz 2 unter Wegfall des Zuschlages nach § 24 auf 60 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung begrenzt.
Kann-Vorschrift wird Soll-Vorschrift. Minimale Verbesserung einer katastrophalen Regelung
Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung kann der zuständige Träger in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen.
Der zuständige Träger soll Leistungen nach Satz (6) 7 erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
1. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,
2. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen sein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt,
3. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
a) dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat oder
b) der die in dem Dritten Buch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
(5) Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das (15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das) 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
(wird das Arbeitslosengeld II unter den in den Absätzen 1 und 4 genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 beschränkt;)
beschränkt sich das Arbeitslosengeld II in den Fällen der Absätze 1 und 4 auf die Leistungen nach § 22; der befristete Zuschlag entfällt;
die nach § 22 Absatz 1 angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sollen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden.
Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 1 oder 4 (wird) mindert sich das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlages nach § 24 um 100 vom Hundert (gemindert).
Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 2 (wird) mindert sich das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlages nach § 24 um den Vomhundertsatz (gemindert), der sich aus der Summe des in Absatz 2 genannten Vomhundertsatzes und dem der jeweils vorangegangenen Absenkung nach Absatz 2 zugrunde liegenden Vomhundertsatz ergibt. Absatz 3 (Satz 4 gilt) Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II nach Satz 2 kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls Leistungen für Unterkunft und Heizung erbringen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen.)
Erklärt sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachträglich bereit, seinen Pflichten nachzukommen, ist die Minderung nach Satz 2 auf den Wegfall der Leistungen nach den §§ 20 und 21 sowie des Zuschlages nach § 24 beschränkt. Die Agentur für Arbeit kann Leistungen nach Absatz 3 Satz (6) 7 an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erbringen.
Kann-Vorschrift wird Soll-Vorschrift. Minimale Verbesserung einer katastrophalen Regelung. Zudem wird immer ausdrücklich der Zuschlag erwähnt, was schon Praxis ist.
(6) (Absenkung) Minderung und Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt; in den Fällen von Absatz 4 Nr. 3 Buchstabe a treten (Absenkung) Minderung und Wegfall mit Beginn der Sperrzeit oder dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. (Absenkung) Minderung und Wegfall dauern drei Monate. Minderung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II treten in der Reihenfolge ein, dass sich zunächst die Geldleistungen der Agentur für Arbeit und erst danach die Geldleistungen des kommunalen Trägers mindern. Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die (das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann der Träger die Absenkung und den Wegfall der Regelleistung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzen. Während der (Absenkung) Minderung oder des Wegfalls der Leistung besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.
Technische Änderungen, längst Praxis
(7) Die Agentur für Arbeit stellt das Vorliegen einer Pflichtverletzung sowie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles das Vorliegen der Voraussetzung nach Absatz 3 Satz 6 und Absatz 5 Satz 5 fest. Die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger teilen dem von einer Minderung betroffenen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen innerhalb von drei Wochen nach Feststellung einer Pflichtverletzung mit, in welcher Höhe ihm Leistungen nach diesem Buch zustehen.
Technische Präzisierung, positiv
§ 32 (Absenkung) Minderung und Wegfall des Sozialgeldes
§ 31 Abs. 1 bis 3 sowie 6 und 7 gilt entsprechend für Bezieher von Sozialgeld, wenn bei diesen Personen die in § 31 Abs. 2 oder Abs. 4 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Folgeänderung
Unterabschnitt 4
Verpflichtungen anderer
§ 33 Übergang von Ansprüchen
(1) Haben Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen (anderen) Dritten, der nicht Leistungsträger ist,
(geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären.)
kann jeder Träger der Leistungen nach diesem Buch durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der von ihm erbrachten Leistungen auf ihn übergeht.
Der Übergang des Anspruchs darf nur bewirkt werden, soweit bei rechtzeitiger Leistung des Dritten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären.
Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Abs. 1 Satz 3 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären.
Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.
Technische Klarstellung, positive Einschränkung bei Unterhalt
(2) (Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über) Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs nach bürgerlichem Recht darf nicht bewirkt werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person
1. mit dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2. mit dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a) minderjähriger Hilfebedürftiger,
b) von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3. in einem Kindschaftsverhältnis zum Verpflichteten steht und
a) schwanger ist oder
b) ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang (ist auch ausgeschlossen) darf nur bewirkt werden, soweit der Unterhaltsanspruch nicht durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 und 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.
Technische Klarstellung
(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit (Anspruch geltend machen) an den Übergang bewirken, zu welcher sie dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(4) Die schriftliche Anzeige an den Dritten bewirkt, dass der Anspruch für die Zeit übergeht, für die dem Hilfebedürftigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Unterbrechung erbracht werden; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
Technische Klarstellung mit großer Folgewirkung für Einkommensermittlung und Beurteilung von Vermögen. Endlich ist definiert, wann ein Bedarfszeitraum wirksam unterbrochen ist!
(4) (5) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit dem Empfänger der Leistungen auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 3 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(5) (6) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
a) In Nummer 1 werden die Wörter „oder herabsetzt“ durch die Wörter „, eine
Pflichtverletzung nach § 31 feststellt“ ersetzt.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. der Feststellungen nach § 44b Absatz 1 und 2 trifft,“.
Redaktionelle Folgeänderung
§ 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften
(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Die Vorschriften des Dritten Buches über
1. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 4),
1a. die vorläufige Entscheidung (§ 328),
2. die vorläufige Zahlungseinstellung (§ 331) und
3. die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 1, 2 und 5)
sind entsprechend anwendbar.
(2) Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 19 Satz 1 und 3 sowie § 28 berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches, des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches sowie in Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird.
(3) (2) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.
?????
§ 40a Auskunft
Die Agentur für Arbeit ist über § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hinaus verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Buch Auskünfte zu erteilen. § 15 Absätze 2 und 3 des Ersten Buches gelten entsprechend. § 15 Absatz 1 des Ersten Buches bleibt unberührt.
Dafür meinen ganz persönlichen Dank. Das ist zwar durch das SGB I längst so festgelegt, doch die ewige Falschberatung führt nicht mehr zum Ausschluss von Leistungen.
§ 41 Berechnung der Leistungen
(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. Die Leistungen sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden. Die Leistung nach § 24a wird jeweils zum 1. August eines Jahres erbracht. Der Bewilligungszeitraum kann auf bis zu zwölf Monate bei Berechtigten verlängert werden, bei denen eine Veränderung der Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist.
(2) Beträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
§ 43 Aufrechnung
Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können bis zu einem Betrag in Höhe von 30 vom Hundert der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung mit Ansprüchen der Träger von Leistungen nach diesem Buch aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadenersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat. Der befristete Zuschlag nach § 24 kann zusätzlich in die Aufrechnung nach Satz 1 einbezogen werden. Die Aufrechnungsmöglichkeit ist auf drei Jahre beschränkt.
§ 43 Aufrechnung
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes dürfen die Träger von Leistungen nach diesem Buch aufrechnen mit
1. Erstattungsansprüchen der Träger von Leistungen nach diesem Buch, die auf den §§ 45 und 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Zehnten Buches beruhen,
2. Ersatzansprüchen nach den §§ 34, 34a oder
3. Forderungen aus Bußgeldbescheiden nach § 63.
(2) Die Höhe der Aufrechnung soll in dem Fall der Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch, der auf § 45 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 oder 2 oder § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Zehnten Buches beruht, 30 vom Hundert der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung betragen; in den übrigen Fällen 15 vom Hundert. Die Höhe der monatlichen Aufrechnung ist auf insgesamt 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung begrenzt. Zusätzlich kann gegen den Anspruch auf befristeten Zuschlag nach § 24 in voller Höhe aufgerechnet werden.
(3) Die Aufrechnung nach Absatz 1 geht der nach § 23 Absatz 1 Satz 3 vor.
(4) Die Aufrechnung ist bis zu drei Jahre nach Bestandskraft der in Absatz 1 genannten
Entscheidungen möglich.
(5) Hat ein Träger eine Aufrechnung nach diesem Buch erklärt und rechnet der andere Träger nach Absatz 1 auf, verringert sich die Höhe der jeweils möglichen Aufrechnung nach Absatz 2 Satz 2 auf 15 vom Hundert für die Dauer der Aufrechnung durch beide Träger.
(6) Die Träger unterrichten sich über Beginn und Ende der Aufrechnung.
Klarstellung und gewisse Verschärfung. Die Kaution darf weiterhin nicht aufgerechnet werden. Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte können nur mit den Einschränkungen des § 45 SGB X und § 38 SGB X aufgehoben werden, also auch weiterhin nur wenn bewusst oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht oder unterlassen wurden. Bußgelder können nun aufgerechnet werden. Folgt insgesamt der Rechtsprechung und der Praxis.
Abschnitt 2
Einheitliche Entscheidung
§ 44a Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit
(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob der Arbeitsuchende erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Sofern
1. der kommunale Träger,
2. ein anderer Leistungsträger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre oder
3. die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte,
der Feststellung widerspricht, entscheidet die gemeinsame Einigungsstelle; der Widerspruch ist zu begründen. Bis zur Entscheidung der Einigungsstelle erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
(2) Entscheidet die gemeinsame Einigungsstelle, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, steht der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Träger ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu, wenn dem Hilfebedürftigen eine andere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts zuerkannt wird. § 103 Abs. 3 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen die Feststellung der Agentur für Arbeit ist.
§ 44a Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit
(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Der Entscheidung können widersprechen:
1. der kommunale Träger,
2. ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre oder
3. die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung
zu erbringen hätte.
Der Widerspruch ist zu begründen. Im Widerspruchsfall entscheidet die Agentur für Arbeit nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des Gemeinsamen Medizinischen Dienstes der Sozialleistungs- und Sozialversicherungsträger. Die gutachterliche Stellungnahme soll innerhalb von drei Monaten nach Anrufung des Gemeinsamen Medizinischen Dienstes der Sozialleistungs- und Sozialversicherungsträger erstellt werden. Die Agentur für Arbeit ist an dessen gutachterliche Stellungnahme gebunden. Bis zu dieser Entscheidung erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende.
(2) Den Gemeinsamen Medizinischen Diensten der Sozialleistungs- und Sozialversicherungsträger
gehören sachverständige Vertreter der Agentur für Arbeit, des kommunalen Trägers, des Gemeinsamen Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und des in entsprechender Anwendung des § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zuständigen Trägers der Rentenversicherung an.
(3) Die gutachterlichen Stellungnahmen des Gemeinsamen Medizinischen Dienstes zur Erwerbsfähigkeit sind über Absatz 1 hinaus für alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch bindend.
(4) Ergibt sich bei der gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 1, dass Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind, ist in die gutachterliche Stellungnahme aufzunehmen, ob es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Eines Ersuchens des zuständigen Trägers der Sozialhilfe nach § 45 des Zwölften Buches bedarf
es hierfür nicht.
(5) Die Aufwendungen des Gemeinsamen Medizinischen Dienstes trägt der Bund. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Grundsätze zum Verfahren für die Arbeit der Gemeinsamen Medizinischen Dienste der Sozialleistungs- und Sozialversicherungsträger zu bestimmen.
(6) Entscheidet die Agentur für Arbeit nach Abschluss des Verfahrens nach Absatz 1, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende wegen fehlender Erwerbsfähigkeit nicht besteht, stehen ihr und dem kommunalen Träger Erstattungsansprüche entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu, wenn dem Hilfebedürftigen eine andere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes zuerkannt wird. § 103 Absatz 3 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der
Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen die Feststellung
der Agentur für Arbeit ist.“
Positive Klarstellung
Nicht bearbeitet:
4. § 6b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angaben „§§ 44b, 50, 51a, 51b, 53, 55 und 65d“
durch die Angaben „§§ 18b, 40a, 44b Absatz 4, 45, 45a, 50, 51a, 51b, 53, 55,
65d und 76“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „bis 8“ durch die Angabe „bis 9“ ersetzt.
7. In § 18a Satz 1 werden die Wörter „Agenturen für Arbeit, die zugelassenen kommunalen
Träger und die Arbeitsgemeinschaften“ durch die Wörter „Träger der Leistungen
nach diesem Buch“ ersetzt.
8. Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:
„§ 18b Kooperation der Träger
Die kommunalen Träger und die Agenturen für Arbeit können im Rahmen ihrer
eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung nach diesem Buch Vereinbarungen (…)
23. § 44b wird wie folgt gefasst:
„§ 44b Tatbestandswirkung; Konsultationsverfahren (…)
24. § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45 Erstattung (…)
25. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:
„§ 45a Gegenseitige Information der Träger (…)
8. § 44b wird wie folgt geändert: (…)
26. § 46 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
27. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:
„§ 48a Bund-Länder-Ausschuss (…)
29. § 50 wird wie folgt gefasst:
„§ 50 Datenerhebung, - übermittlung, -verarbeitung und –nutzung (…)
30. In § 51a wird die Angabe „§ 51b Abs. 4“ in die Angabe „§ 51b Absatz 5“ geändert.
31. § 51b wird wie folgt geändert: (…)
32. § 57 Satz 1 wird wie folgt geändert: (…)
33. In § 58 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Agentur für Arbeit“ durch die Wörter
„dem Träger der Leistungen nach diesem Buch“ ersetzt.
34. In § 60 werden jeweils die Wörter „der Agentur für Arbeit“ durch die Wörter „den Trägern
der Leistungen nach diesem Buch“ ersetzt.
35. § 61 wird wie folgt geändert: (…)
36. § 64 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (…)
37. Folgende §§ 75 und 76 werden angefügt:
„§ 75 Gesetz zur Einführung der eigenverantwortlichen und kooperativen Aufgabenwahrnehmung
in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (…)