Hinweise und Tipps zum Alg II-Antrag
Nachfolgend geben wir Hinweise und Tipps zum Ausfüllen des Antrags auf Alg II.
Hinweise: antraglang.doc
Nachfolgend geben wir Hinweise und Tipps zum Ausfüllen des Antrags auf Alg II.
Hinweise: antraglang.doc
Hier gehts direkt zu den Formularen: www.arbeitsagentur.de/nn_26642/Navigation/zentral/Formulare/Buerger/Arbeitslosengeld-II/Arbeitslosengeld-II-Nav.html
Nachfolgend einige Informationen, wie Einkommen angerechnet wird:
Infoblatt einkommen.doc
Das Problem schwankender Einkünfte (und deren Anrechnung) tritt nicht nur, aber besonders gravierend bei Selbstständigen mit ergänzendem Alg-II-Bezug auf.
Für außergewöhnliche Ausgaben aufgrund einer besonderen Lebenslage (= “Sonderbedarf“) besteht ab sofort ein Anspruch auf eine höhere Hartz-IV-Leistung. So entschied das Bundesverfassungsgericht. Was ist ein Sonderbedarf und was nicht? Wann sind Anträge Erfolg versprechend?
Bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II wird die Höhe des Vermögens geprüft. Wieviel Vermögen man besitzen darf erklärt das Infoblatt.
Infoblatt Anrechnung_von_Vermögen.doc
Was können Alg-2-Berechtigte, die aktuell von Kürzungen betroffen oder bedroht sind, nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts tun, um wieder etwas mehr Geld in der Tasche zu haben?
Mit Urteil vom 5.11.2019 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die bisherigen Sanktionsregelungen im SGB II zu einem großen Teil als verfassungswidrig anzusehen sind (Aktenzeichen: 1 BvL 7/16). Das Urteil ist für Alg-2-Berechtigte sicher kein Erfolg auf ganzer Linie. Sanktionen bei „Hartz IV“ sind den Jobcentern nicht vollkommen verboten worden. Kürzungen bis zu 30% der Regelleistung hat das Verfassungsgericht weiter prinzipiell ermöglicht. Das Urteil gilt außerdem nur für einen Teilbereich der Sanktionen. Über die Sanktionen beim Verschwitzen eines Meldetermins – die mit weitem Abstand häufigste Sanktion – und über die besonders schlimmen Regelungen für Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren hat das Gericht noch gar nicht geurteilt.
Dennoch bleibt festzuhalten: Das Verfassungsgericht hat die Höhe und die Dauer von Sanktionen in bestimmten Fällen begrenzt. Menschen, die aktuell von Kürzungen betroffen oder bedroht sind, haben daher verschiedene Möglichkeiten, um jetzt von der Entscheidung des Gerichts zu profitieren. Welche diese sind, wollen wir im Folgenden mit Hilfe von Mustertexten für die verschiedenen Gruppen zeigen.
Sofern die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist, aber die Kürzung noch läuft, müsste das Jobcenter eigentlich von sich aus für die Zeit ab dem Urteil die Kürzung auf 30% der Regelleistung verringern. Darauf sollten sich Betroffene aber nicht verlassen. Wir empfehlen einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen. Dann gilt nach § 40 SGB II, dass die Sanktion ab dem Tag des Urteils – also des 5.11. – auf 30% der Regelleistung verringert werden muss. Ein solcher Überprüfungsantrag könnte beispielsweise so aussehen:Erste_Hilfe_Sanktionierte_2.doc
3.) Nachholen von Mitwirkungspflichten:Wenn die Sanktion darauf beruht, dass
- jemand beispielsweise die Teilnahme an einer Maßnahme verweigert
- oder die Maßnahme abgebrochen hat,
- ohne dafür einen anerkannten “wichtigen Grund“ wie z.B. längere Krankschreibung
oder objektive Ungeeignetheit der Maßnahme geltend machen zu können,
- oder wenn z. B. zu wenig Bewerbungen vorgelegt wurden,
so muss die SGB-2-Leistung wieder in voller Höhe erbracht werden, sobald sich Betroffene entschließen dem Druck nachzugeben. Das bedeutet laut Bundesverfassungsgericht, dass die Sanktion in solchen Fällen spätestens nach einem Monat aufgehoben werden muss. Betroffene sollten nach unserer Ansicht sofort schriftlich ein Ende der Sanktion einfordern. Sie sollten dabei darauf hinweisen, dass sie die verlangten Bewerbungen nachträglich vorgelegt haben oder jetzt doch an der Maßnahme teilnehmen werden. Sofern eine unmittelbare Erfüllung der Mitwirkungspflicht nicht mehr möglich ist, weil beispielsweise ein Einstieg in die laufende Maßnahme nicht mehr möglich ist, sollte glaubhaft versichert werden, dass er bzw. sie bereit ist, an der nächsten folgenden Maßnahme gleichen Typs teilzunehmen.
Betroffene können wiederum tätig werden mit Hilfe eines Widerspruchs Erste_Hilfe_Sanktionierte_5_1.docoder eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X Erste_Hilfe_Sanktionierte_6_1.doc.
6.) Bis zur gesetzlichen Neuregelung: Was tun bei der Anhörung?
Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des Sanktionsrechts muss das Jobcenter die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts zwingend beachten. Falls ihr noch keine Sanktion bekommen habt, aber vom Jobcenter angeschrieben werdet, weil dies prüfen will, ob gegen euch in näherer Zukunft eine Sanktion verhängt werden soll, so solltet ihr im Rahmen der Anhörung unter anderem auch auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts verweisen. Beispielsweise, wenn das Jobcenter gegen euch eine Sanktion von mehr als 30% der Regelleistung verhängen will. Oder, indem ihr Gründe für eine besondere Härte der Sanktion (Kinder betroffen, drohende Überschuldung, drohende Obdachlosigkeit, o.ä.) bei euch anführt. Oder auch, indem ihr darauf verweist, dass ihr die von euch verlangte Mitwirkung bereits nachgeholt habet, indem ihr beispielsweise weitere Bewerbungen im Jobcenter vorgelegt habt.
Der Mustertext kann eingesetzt werden, wenn ein nicht zusätzlicher 1-Euro-Job bevorsteht oder schon angetreten werden musste. Das vorgeschlagene Verfahren zielt darauf ab, aus einem 1-Euro-Job herauszukommen ohne sich einer Sanktion auszusetzen, die bei Nichtantritt oder Abbruch verhängt würde.
Die Erwerbslosen AG im ver.di-Bezirk Pinneberg-Steinburg hat ein Informationsblatt zu den Wohnungskosten erarbeitet. Der Text darf gerne auch von anderen Initiativen "abgekupfert" und übernommen werden.