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Wohnkostenzuschuss beantragen!

Wie die Erfahrung zeigt, führen die Ämter beim neuen Wohnkostenzuschuss für Auszubildende, Studierende und Schüler eine vollständige "Bedürftigkeitsprüfung" durch. Wir haben unser Info-Blatt zum Thema entsprechend aktualisiert.

Pressemitteilung der KOS vom 4. Januar [PDF-Dokument]

Übersicht: Welche Gruppen von Auszubildenden können den Zuschuss bekommen? [PDF-Dokument]

Info-Blatt für Auszubildende [PDF-Dokument]

Anmerkungen zu der von den Ämtern praktizierten "Bedürftigkeitsprüfung":

Eigentlich halten wir diese Praxis für abwegig und unlogisch. Schließlich war uns der Zuschuss so verkauft worden, dass er die in der Ausbildungsförderung enthaltenen Pauschalen fürs Wohnen, die oftmals realitätsfern niedrig sind, aufstocken sollte. So gesehen, wäre es logisch, unter "ungedeckten Wohnkosten" die Differenz zwischen der Pauschale fürs Wohnen in der Ausbildungsförderung und den tasächlichen Kosten, soweit angemessen zu verstehen und auch nur dies zu prüfen. Zumal bei der Gewährung von Ausbildungsförderung ja bereits eine Einkommensprüfung stattgefunden hat.

Was die Ämter jetzt machen, ist kein Zuschuss zu den ungedeckten Wohnkosten sondern vielmehr ein Zuschuss zu den ungedeckten Lebenshaltungskosten. In der Konsequenz gelten viele Auszubildende nicht als leistungsberechtigt, weil sie ein paar Euro über der ALG-II-Bedarfsschwelle liegen.

Aber mit "Logik" und "gesundem Menschenverstand" kommt man beim SGB II ja nicht weit...

Nach unserem jetzigen Kenntnisstand  gehen wir davon aus, dass die von den Ämtern praktizierte, harte Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben - leider - zulässig ist.

Der Gesetzestext an sich ist ja ausgesprochen kurz, unklar und interpretationsfähig:

 

„Abweichend von § 7 Abs. 5 erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten [...] einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung [...]“ (§ 22 Abs. 7 SGB II)

Die Gesetzbegründung legitimert aber wohl die Praxis der Ämter (siehe Unterstreichung):

"Die Leistungen sind als Zuschuss ausgestaltet, da nur dieser eine vergleichbar unbelastete Fortführung der Ausbildung ermöglicht wie bei Kindern von Eltern, die den Wohnkostenanteil selbst tragen können. Der Zuschuss setzt voraus, dass dem Auszubildenden selbst überhaupt Kosten für Unterkunft und Heizung entstehen, und dass diese nach Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ungedeckt sind. Unangemessen hohe Kosten werden nicht – auch nicht für eine Übergangszeit – berücksichtigt. Für Auszubildende, die wegen der Nichterfüllung sonstiger Voraussetzungen keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben sowie für Auszubildende, die zur Kostendeckung auf einen Zuverdienst im Rahmen der Ausbildungsförderung verwiesen werden können, verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage, nach der in besonderen Härtefällen eine Darlehensgewährung möglich ist." (BT-Drs 16/1410, S.24)

Als Beispiel für die örtliche Praxis hier noch ein Link zur entsprechenden "Richtlinie" in Hamburg.